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Eine Hürde hatte der Vorstand übersehen, als er zum 27. Juni 2009 zur Landesmitgliederversammlung nach Rendsburg lud. Alle gingen davon aus, daß ähnliche Kriterien wie bei der Aufstellung des Listenwahlvorschlages zur Bundestagswahl gelten. Nun hat das schleswig-holsteinische Wahlrecht aber im § 23 LWahlG eine kleine verfassungsrechtlich bedenkliche Besonderheit zu bieten. An der Versammlung zur Aufstellung des Listenwahlvorschlages müssen mindestens 50 wahlberechtigte Parteimitglieder teilnehmen. Diese Teilnehmerzahl erreichte das schleswig-holsteinische ZENTRUM auch wegen der Ferienzeit nicht.
Mangels Ressourcen ist dem Landesverband des ZENTRUM keine Klage vor dem Landesverfassungsgericht möglich. Deshalb wurde auf die Einreichung des Wahlvorschlages bei der Landeswahlleiterin verzichtet. Aber der Landesvorsitzende Torben Frank hat die OSZE, welche derzeit den Ablauf der Bundestagswahlen beobachtet, in einem Schreiben auf die Umstände hingewiesen.
Sehr geehrte Damen und Herren,
Mit Freude vernahm ich, daß zur Bundestagswahl Beobachter entsandt werden. Als Landesvorsitzender einer kleinen Partei (zentrum-sh.de) möchte ich Sie aber auf die Landtagswahl in Schleswig-Holstein hinweisen. Nach § 23 LWahlG können nur Parteien einen Listenwahlvorschlag auf einer Landesmitgliederversammlung aufstellen, an der mindestens 50 (sic!) wahlberechtigte Parteimitglieder teilnehmen. Für die Aufstellung von Direktkandidaten für die Partei bedarf es mindestens 20 im Wahlkreis bzw. in kreisfreien Städten 30 wahlberechtigter Parteimitglieder. Dazu kommt das Sammeln der Unterstützungsunterschriften. Fast schizophren wirkt es, daß ein parteiloser Einzelbewerber nur ebenso viele Unterstützungsunterschriften aufbringen muß wie der Direktkandidat einer Partei. Eigentlich sind die Unterstützungsunterschriften ein ausreichendes Mittel, um einen gewissen Rückhalt einer Partei in der Bevölkerung nachzuweisen. Die unnötig hohen Hürden des § 23 LWahlG in Schleswig-Holstein schließen aber Kleinparteien von der Teilnahme an Wahlen aus. Da das Bundesrecht verlangt, daß Parteien regelmäßig an Wahlen teilnehmen müssen, ansonsten ihren Parteienstatus verlieren, ist der § 23 LWahlG für eine Demokratie verfassungsrechtlich schwer bedenklich.
Angesichts der vorgezogenen Landtagswahlen und dazu der Sommerpause war es nun für Kleinsparteien besonders schwierig, entsprechend große Teilnehmerzahlen zu erreichen. Für Wahlvorschläge zur Bundestagswahl genügten dagegen 5 Anwesende, darunter drei Wahlberechtigte für die Aufstellung eines Direktkandidaten. Ähnlich verhielt es sich bei der Listenaufstellung. Wie ein Rundschreiben aus dem Büro der Landeswahlleiterin zeigt, mußten die Parteivorsitzenden noch einmal auf den Inhalt des § 23 LWahlG hingewiesen werden, es waren wohl Wahlvorschläge eingegangen, welche die Kriterien bei der Aufstellung nicht erfüllten.
Das ZENTRUM hat darauf verzichtet, seinen Listenwahlvorschlag einzureichen. Wir sind aber nicht sonderlich begeistert, daß die Landesmitgliederversammlung vom 27. Juni völlig unötig war. In einigen Wahlkreisen treten nun Zentrumsmitglieder auf eigene Faust als "parteilose Einzelbewerber" an.
Ich bedanke mich für Ihre Bemühungen um Demokratie und Rechtstaatlichkeit in Europa und sende
Freundliche Grüße
T. Frank Landesvorsitzender der Deutschen Zentrumspartei in Schleswig-Holstein.
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