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Ein bundesdeutsches Schilda PDF Drucken
Dienstag, den 13. April 2010 um 14:46 Uhr

 

Am 1. September 2009 trat eine neue Straßenverkehrsordnung in Kraft. Sie hatte im Februar 2009 den Bundesrat passiert. Die Länder müssen zustimmen, weil sie diese Verordnung des Bundesverkehrsministeriums umsetzen müssen. Eine Verordnung wird von der Verwaltung (Exekutive) auf Grundlage einer Ermächtigung der Legislative erlassen. Zuständiger Verkehrsminister der orange-roten Koalition war Wolfgang Tiefensee (SPD).

In den letzten Wochen fingen einzelne Kommunen an, gegen diese StVO-Novelle Stimmung zu machen. Sie hatten entdeckt, daß nach dem Wegfall des § 53 (9) StVO einige Verkehrszeichen nicht mehr gültig waren. Dieser Absatz enthielt eine Übergangsvorschrift für Verkehrszeichen, die schon seit 1993 nicht mehr aufgestellt werden durften. Piktogramme oder Formen der Pfeile waren z.B. aus Gründen der Wahrnehmbarkeit vereinfacht worden. Beispiele für die Berichterstattung fanden sich im Hamburger Abendblatt, in der Morgenpost oder auf SPIEGEL Online. Besonders letzterer Artikel ist ein Beispiel für eine Stimmungsmache durch ein „Qualitätsmedium“. Da wird das Gejammer der Kommunen unterstützt, ohne auf die Sachlage einzugehen.
Die Sachlage ist folgende. Die Straßenverkehrsbehörden sind verpflichtet, regelmäßige Verkehrsschauen vorzunehmen. Diese wurden aber zum Großteil nicht durchgeführt. Anstatt den Schilderwald zu lichten, wurden immer wieder wahllos neue Verkehrszeichen aufgestellt. Unübersichtliche Verkehrssituationen wurden mittels eines Schilderwaldes geschaffen.

Ein Beispiel sind die vielen überflüssigen Verkehrszeichen an Radwegen. So verschwenden viele Kommunen Steuergelder, indem sie an jedem noch so unzumutbaren Radweg die runden blauen Verkehrszeichen mit weißem Fahrradpiktogramm aufstellen, die nach § 2 (4) StVO eine Radwegebenutzungspflicht begründen. Das tun sie, obwohl die Radwegenutzungspflicht seit der sogenannten Fahrradnovelle der Straßenverkehrsordnung von 1997 – da regierte wohlgemerkt noch Schwarz-Gelb unter Kohl – eine Ausnahme darstellen sollte. Denn die vielen unzumutbaren fahrbahnbegleitenden Radwege, die in den 1980 halbherzig auf Druck der örtlichen Ökospinner geschaffen worden waren, hatten sich als gefährlich erwiesen. Deshalb gibt es in Deutschland seit der letzten Regierungsmonate Helmut Kohls keine generelle Radwegebenutzungspflicht mehr. Diese gab es ohnehin nur unter den Nazis uns später unter Rotgelb. Nun sollte die Möglichkeit bestehen bleiben, daß die Straßenverkehrsbehörde im Einzelfall eine Radwegebenutzungspflicht anordnen kann, wenn die Radfahrt auf der Fahrbahn ausnahmsweise gefährlicher wäre als auf einem fahrbahnbegleitenden Radweg, der Mindestandards erfüllen muß, die in der Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung festgelegt sind. Nun haben die Kommunen viel Geld verpulvert und an jedem noch so schlechten Radweg diese Verkehrszeichen 237, 240 oder 241 StVO aufgestellt, die eine Radwegebenutzungspflicht begründen. Engagierte Bürger legen Widerspruch ein und klagen die Verkehrszeichen mit Verweis auf § 45 (9) StVO weg. Die Rechtsprechung geht dahin, daß diese beschilderten Radwege nur benutzt werden müssen, wenn sie fahrbahnbegleitend, benutzbar und zumutbar sind. Viele der Verkehrszeichen sind also völlig unnötig aufgestellt worden. Zum Teil stehen sie sogar an Radwegen in 30-Zonen, obwohl diese Kombination nach § 45 (1c) StVO ausgeschlossen ist. Nun waren ältere Schilder, auf denen ein Farradpiktogramm mit Glocke und Pedalen abgebildet ist, ebenso ungültig geworden. - Die Radwegbeschilderung ist ein extremes Beispiel dafür, daß sich die kommunalen Verwaltungen nicht an geltende Regelungen halten und einfach ohne Prüfung Verkehrszeichen aufstellen. Es gibt Fälle, in denen Gemeinden ohne Rücksprache mit der zuständigen Straßenverkehrsbehörde des Kreises diese Verkehrszeichen aufgestellt hatten.

Nun heulten genau diese Kommunen, die ihren Verpflichtungen nicht nachkamen, herum, sie müßten jedes alte Schild ersetzen. Das ist aber nicht richtig. Sie müßten nur ihren Bestand dokumentieren und prüfen, ob irgendwelche Anordnungen von vor 1993 überhaupt noch notwendig sind. Dieser „zufällige“ Wegfall der Übergangsregelung hätte eine Chance eröffnet, den Schilderwald endlich zu lichten. Bei Durchführung der regelmäßigen Verkehrsschau, wie sie vorgeschrieben ist, hätte die Dokumentation schon vorliegen können. Die Straßenverkehrsbehörden der Kreise und Städte waren aber ihren Verpflichtungen nicht nachgekommen. Nun sind sie wegen des Wegfalls einer Übergangsregelung nach 17 Jahren offensichtlich überfordert und ziehen die falschen Schlüsse. Die kommunalen Verwaltungen schoben über die Medien dem Bund den Schwarzen Peter zu.
Der Bund aber reagierte falsch. Er verwies nicht auf die jahrelange Übergangszeit und stellte die Angelegenheit richtig. Nein, er knickte ein. Heute gab das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung bekannt, daß die vorherige Straßenverkehrsordnung weiterhin gelte, weil mit der neuen Fassung vom 1. September 2009 gegen das Zitiergebot verstoße. Da hatte das Ministerium jetzt wohl irgendeinen kleinen Formfehler gesucht, um diese Novelle zurückziehen zu können. Ein großer Formfehler dürfte es eigentlich nicht sein, denn die Fachministerien von 16 Bundesländern müßten die novellierte Fassung vor Februar 2009 eigentlich durchgearbeitet haben, um eine Abstimmungsempfehlung für den Bundesrat abzugeben. Sollen wirklich etliche deutsche Verwaltungen einen groben Fehler übersehen haben? Auszuschließen ist das nicht, denn wie die Anwendung des Rechtes in den Kommunen zeigt, sitzt in der Verwaltung nicht selten bestenfalls Mittelmaß.

 

Zuletzt aktualisiert am Dienstag, den 13. April 2010 um 14:48 Uhr